ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


1. Geltung der AGB
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsverkehr unseres Unternehmens, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2 Wenn nachstehend von „Vertragspartner“ die Rede ist, so ist damit stets der Vertragspartner bzw. Kunde unseres Unternehmens gemeint.
1.3 Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass unsere Mitarbeiter nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in unseren Geschäftsräumlichkeiten auf und werden unter www.resch-kindermoebel.at/kindergartenmoebel/content/3-allgemeine-geschaeftsbedingungen zur Ansicht und zum Download bereitgehalten.

2. Kostenvoranschläge, Angebote und Pläne
2.1 Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Kostenvoranschläge unverbindlich und entgeltlich. Die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag wird gesondert vereinbart. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.
2.2 Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 % ergeben, so können diese Kosten ohne eine gesonderte Verständigung von uns in Rechnung gestellt werden. Handelt es sich um Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 %, wird der Vertragspartner von uns verständigt. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen 3 Tagen ab Mitteilung schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wobei er den unsererseits bereits getätigten Aufwand sowie die bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen zu bezahlen hat. Sofern der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung als von ihm genehmigt.
2.3 Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sowie die diesen zugrunde liegenden Pläne, Skizzen, Zeichnungen sowie sonstige von uns hergestellte Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden. Wenn der Auftrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht erteilt oder nicht ausgeführt wird, dann sind auf unser Verlangen sämtliche Pläne und Unterlagen unverzüglich herauszugeben und die Kosten für unsere bisherigen Leistungen (Planungen, Beratungen usw.) zu bezahlen. Kopien und Abschriften von Plänen und Unterlagen sind auf unser Verlangen nachweislich zu vernichten.

3. Vertragsgrundlagen
3.1 Unsere Angaben in Angeboten, in Katalogen, Prospekten, Preislisten etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
3.2 Bei Bestellungen mittels E-Mail gilt die Empfangs-/Sendebestätigung nicht als Auftragsbestätigung. Stillschweigen durch unser Unternehmen gilt nicht als Einverständnis.
3.3 Der Inhalt einer Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu dem von ihm übermittelten Auftrag binnen fünf Werktagen schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande.


4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, beinhalten die Preise nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Derartige Leistungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Verrechnung eines gesonderten Entgelts.
4.2 Wir behalten uns vor die Preise anhand des Baukostenindex an die jeweilige Marktsituation
oder an die aktuellen Material- bzw. Rohstoffpreise anzupassen bzw. zu ändern.
Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer Gründe, zur Leistungsherstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen bzw. zu ändern.
4.3 Wir sind berechtigt eine Anzahlung in Höhe von maximal 50 % des Nettogesamtpreises zu verlangen. Die Anzahlung wird vom Schlussrechnungsbetrag in Abzug gebracht.
4.4 Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
4.5 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Allfällige Gewährleistungsansprüche oder andere Einwände des Vertragspartners (z.B. Verzug, Überschreitung von Leistungs- bzw. Lieferzeiten) verlängern das Zahlungsziel nicht und verhindern ebenso die Fälligkeit nicht.
4.6 Die Zahlung hat mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet sonstige Zahlungsmittel (z.B. Wechsel oder Schecks) anzunehmen. Eine ausnahmsweise Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.
4.7 Skontoabzüge sind gesondert zu vereinbaren und stehen nur bei fristgerechter Zahlung zu. Bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug des Vertragspartners werden vereinbarte Rabatte, Nachlässe, Bonifikationen etc. nicht gewährt, sodass vom Vertragspartner die unverminderten Preise zu zahlen sind.
4.8 Als Frachtkosten können von uns verrechnet werden, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist:
bis Auftragswert netto 1.499,99 € — 15 % Fracht
bis Auftragswert netto 2.499,99 € — 13 % Fracht
bis Auftragswert netto 3.499,99 € — 12 % Fracht
bis Auftragswert netto 4.999,99 € — 11 % Fracht
ab Auftragswert netto 5.000,00 € — frachtfrei

5. Lieferung, Montage
Montage
5.1 Die Montagekosten werden von uns auf den Angeboten als eigene Position angeführt und auch anschließend als solche nach Regie verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Wird eine Montage außerhalb des gestellten Angebotes beauftragt, stellen wir Ihnen dafür EUR 78,00 exkl. USt. je Monteur und Stunde in Rechnung, für Helfer EUR 68,00 exkl. USt. - allfällige An- und Abfahrtskosten werden gesondert in Höhe der anfallenden Fahrzeugkosten und nach dem Zeitaufwand der Personen berechnet.
5.3 Der Vertragspartner ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Räume und Gegebenheiten am Liefertag fertiggestellt sind und die Montage und die dazu notwendigen Leistungen erfolgen können. Ansonsten entstehen zusätzliche Kosten für eine nochmalige An- und Abfahrt und für die Einlagerung unserer Lieferung bzw. des Auftrages.

5.4 Weiters hat der Vertragspartner für eine zügige Montageanweisung Sorge zu tragen und sich vor Beginn der Bohr- u. Stemmarbeiten zu vergewissern, dass im Arbeitsbereich bauseits keine Versorgungsleitungen, wie Gas, Wasser, Heizung, Strom, Internet etc. verlegt sind. Für etwaige Beschädigungen haften wir nicht. Innenarbeiten werden von uns besenrein übergeben.
5.5 Sollte eine Montage bei Anlieferung wegen fehlender baulicher Gegebenheiten nicht möglich sein, sind die entstehenden Mehrkosten für z. B. Lagerkosten, Transportkosten für Hin- und Rückreise zum Bauvorhaben etc. vom Vertragspartner zu tragen (siehe Punkt 7.).

Lieferung, Teillieferung und Abnahme
5.6 Wir sind berechtigt, die Ware durch firmeneigene Fahrzeuge, durch von uns beauftragte Frachtführer, per Post oder per Bahn auf Kosten des Vertragspartners zu liefern bzw. zu versenden.
5.7 Die Erbringung sachlich gerechtfertigter Teilleistungen bzw. Teillieferungen ist jedenfalls zulässig.
5.8 Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und beginnen frühestens, wenn alle technischen, finanziellen und kaufmännischen Voraussetzungen vom Vertragspartner erfüllt sind sowie eine allfällige Anzahlung bei uns eingegangen ist. Bei Abänderung des Auftrages – aus welchem Grund auch immer – behalten wir uns eine Verlängerung der Lieferzeit vor.
5.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Allfällige bei der Abnahme festgestellte Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zur Annahmeverweigerung.
5.10 Wenn der Vertragspartner den vereinbarten Liefertermin – aus welchen Gründen auch immer - abändert bzw. verschiebt, gerät er in Annahmeverzug. Die Fälligkeit der Verpflichtungen des Vertragspartners tritt ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin ein.

6. Erfüllungsort und Gefahrtragung
6.1 Als Erfüllungsort gilt
- der Sitz unseres Unternehmens,
- bei Versand der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur.
6.2 Die Gefahrtragung geht jeweils am Erfüllungsort auf den Vertragspartner über. Und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner die Annahme der gelieferten Ware verweigert, die Ware aus Verschulden des Vertragspartners nicht geliefert bzw. versendet werden kann, die vereinbarungsgemäß selbst abzuholende Ware trotz Bereitstellung und Verständigung hierüber vom Vertragspartner nicht abgeholt bzw. übernommen wird.

7. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
7.1 Der Vertragspartner hat die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen zum schriftlich vereinbarten Liefertermin zu schaffen. Insbesondere hat der Vertragspartner allfällige behördliche Genehmigungen und sonstigen Bewilligungen Dritter auf seine Kosten einzuholen. Unsere Verpflichtung zur Leistungserbringung beginnt frühestens mit Vorliegen dieser Voraussetzungen.
7.2 Werden vom Vertragspartner Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit. Erweist sich eine Anweisung des Vertragspartners als unrichtig, werden wir ihn davon in Kenntnis setzen und um Weisung ersuchen. Bei nicht angemessener rechtzeitiger Weisung treffen den Vertragspartner die Verzugsfolgen.

7.3 Unterlässt der Vertragspartner seine Mitwirkung, insbesondere hinsichtlich der Anlieferung/Montage (siehe Punkt 5.), so sind wir berechtigt unsere Waren in LKW-Containern gegebenenfalls wieder zu unserem Unternehmen zu transportieren und auf unserem Unternehmensgelände zwischenzulagern, bis die Mitwirkungspflicht erfüllt ist. Pro Kalendertag und pro notwendigem LKW-Container sind wir berechtigt € 65,00 exkl. USt. für die Dauer der Einlagerung zu verrechnen.
7.4 Wir sind bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ebenfalls berechtigt eine Geschäftskostenunterdeckung als Pauschalschaden zu verrechnen. Dieser Schaden beträgt 18,4 % der Auftragssumme netto bezogen auf den Zeitraum der Verzögerung.
7.5 Wenn der Vertragspartner eine Einlagerung unserer Waren auf unfertigen Baustellen oder in sonstigen vom Vertragspartner angemieteten Gebäuden wünscht und wir dem zustimmen, so ist der Vertragspartner verpflichtet sämtliche dafür und in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (Lagerkosten, Transportkosten für Hin- und Rückreise zum Bauvorhaben etc.) zu tragen und uns ein pauschales Entgelt von € 500,00 netto für die notwendigen Manipulations- und Organisationsleistungen zu ersetzen. Die Einlagerung erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Vertragspartners.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts samt Zinsen und allfälliger Nebenkosten unser Eigentum (Vorbehaltsware).
8.2 Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware bis zum Übergang des Eigentums auf ihn sorgfältig zu verwahren. Er trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
8.3 Bei Nichtzahlung durch den Vertragspartner sind wir zur Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt. Zu diesem Zweck erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung dazu, dass wir die Räumlichkeiten bzw. das Gelände, wo sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und die Vorbehaltsware selbst entnehmen bzw. demontieren dürfen.
8.4 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderem Material, erwerben wir im Verhältnis zum Gesamtwert der dadurch entstehenden Erzeugnisse anteiliges Miteigentum daran.
8.5 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor der vollständigen Bezahlung tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung gilt sinngemäß auch für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware.
8.6 Der Vertragspartner ist nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt und darf über diese auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Vertragspartner hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung unserer Interessen zu setzen.

9. Verzug
9.1 Kann die vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten werden, liegt noch kein Lieferverzug vor und der Vertragspartner ist nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten werden wir in Lieferverzug versetzt. Nach Ablauf der 2-monatigen Frist ist der Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Vertragsrücktritt setzt. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht unterschreitet. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, mit dem wir uns in Verzug befinden.
9.2 Wurde der Lieferverzug durch ein unvorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis verursacht, kommt dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht und keine Schadenersatzforderung oder eine sonstige Berechtigung vom Abzug von unseren Rechnungen zu. Dies umfasst insbesondere Verzug wegen höherer Gewalt und nicht von uns oder unseren Zulieferern verschuldeter Umstände (z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörung, Transportverzug, Transportschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Fehler eines Subunternehmers, Insolvenz eines Lieferanten, Maschinenbruch). In diesem Fall wird der Vertragspartner von dem Ereignis und der voraussichtlichen Behinderungsdauer informiert. Ein Rücktrittsrecht kommt dem Vertragspartner nur zu, wenn uns die Lieferung bzw. Leistungserbringung endgültig unmöglich wird.
9.3 Allfällige Schadenersatzansprüche, Forderungen aus Deckungskäufen oder sonstige Ansprüche stehen dem Vertragspartner weder aus einem von uns zu vertretenden noch aus einem nicht von uns zu vertretenden Lieferverzug zu.
9.4 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Verzögert sich die Abnahme aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, behalten wir uns vor, ab dem ursprünglich vereinbarten Termin Lagerkosten zu verrechnen.
9.5 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz bei Unternehmergeschäften bzw. 4 % p.a. bei Verbrauchergeschäften vereinbart. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt,
- alle weiteren Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Gesamtkaufpreises aufzuschieben;
- noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungserbringung zurückzuhalten;
- eine Verlängerung der Lieferfrist vorzunehmen;
- unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.6 Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlusts wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust behalten wir uns das Recht vor, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung samt Nebenkosten vollständig abgedeckt ist.
9.7 Allfällige Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, hat der Vertragspartner zu tragen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften einen Pauschalbetrag von netto 400,00 Euro, unbeschadet darüberhinausgehender Betreibungskosten.

10. Rücktritt und Vertragsstrafe
10.1 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.
10.2 Für den Fall, dass unser Vertragspartner ungerechtfertigt vom Vertrag zurücktritt oder wir von unserem Rücktrittsrecht wegen Annahme- oder Zahlungsverzugs des Vertragspartners Gebrauch machen, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.
10.3 Dies gilt sinngemäß auch für Rücktritte von Teilaufträgen.


11. Gewährleistung
11.1 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Leistungsverzeichnis erbracht, welches dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegt.
11.2 Der Vertragspartner hat die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Abnahme, sowie versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrem Hervorkommen schriftlich zu rügen. Ein versteckter Mangel liegt nur dann vor, wenn er bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht auffallen konnte; die Beweislast dafür trägt den Vertragspartner. Die Rüge ist detailliert zu begründen und ausreichend zu belegen. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, sind wir berechtigt, die Kosten der Prüfung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Unterlässt der Vertragspartner die Rüge, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.
11.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme bzw. Übergabe. Wird die Abnahme bzw. Übergabe der Ware aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung. Gewährleistungsansprüche gegen uns sind innerhalb der obigen Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme bzw. Übergabe gerichtlich geltend zu machen und sind ansonsten verjährt.
11.4 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster, Prospekt, Schaustücken etc., welche dem Angebot bzw. dem Kaufvertrag zugrunde liegen, stellen keine Mängel dar und gelten vorweg als vom Vertragspartner genehmigt.
11.5 Bei begründeten Mängeln sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
11.6 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Reparaturen, Änderungen, Instandsetzungen vorgenommen hat oder auf sonstige Art und Weise in unser Gewerk eingegriffen hat.
11.7 Durch Verhandlungen über Mängelrügen erfolgt kein Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Ebenso wenig stellt die Erörterung oder die Zusage der Verbesserung behaupteter Mängel ein Anerkenntnis einer allfälligen Mängelbehebungspflicht dar.
11.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben wurden, mit unseren Forderungen aufzurechnen oder Zahlungen zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Allfällige Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon.
11.9 Allfällige Garantiezusagen gelten nur bei geeigneter und sachgemäßer Verwendung der Ware, insbesondere fachgerechter Montage sowie ordnungsgemäßer Pflege. Nicht umfasst sind somit Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürlichen Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind.

12. Haftung und Schadenersatz
12.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Ersatz von Schäden. Eine allfällige Haftung ist auf typischerweise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schäden begrenzt sowie der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit dem Haftungshöchstbetrag der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.
12.2 Allfällige Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Unabhängig davon verjähren sämtlich Schadenersatzforderungen unserer Vertragspartner innerhalb von einem Jahr ab Vertragsschluss absolut.
12.3 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind, haften wir nicht. Beispielhaft haften wir nicht, wenn der Vertragspartner geölte/gewachste Tischplattenoberflächen nach Pflegeanleitung nachbehandelt. Ebenso haften wir beispielsweise nicht, wenn Massivholzbretter dauerhaft der Witterung ausgesetzt werden und/oder nicht nach der Pflegeanleitung nachgestrichen werden.
12.4 Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht für uns und unsere Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus unseren Verträgen sind ausgeschlossen.
12.5 Wir haften ebenfalls nicht, wenn der Vertragspartner seine Mitwirkungspflicht (siehe Punkt 7.) verletzt bzw. dieser nicht nachkommt.

13. Datenschutz
Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten bis auf Widerruf in unsere Kundenkartei aufgenommen werden und er so über unsere Produkte, Neuheiten und Preisaktionen informiert werden kann. Die Verwendung erfolgt entsprechend den Richtlinien zum Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt werden.

14. Subunternehmer
Wir behalten uns das Recht vor, für die Lieferungen bzw. Leistungserbringung ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen.

15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall wird die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die nach Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

16. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens vereinbart.